Dienstag, 28. Dezember 2010

EU-Behauptung: Sichere Nahrungsmittel und Verbraucherschutz

EU-Propaganda:


Die Union überarbeitet ihre Gesetze und Praktiken betreffend der Sicherheit von Nahrungsmitteln radikal. Die Europäische Behörde zur Sicherheit von Nahrungsmitteln wurde nun ins Leben gerufen. Ihre Hauptaufgabe ist es, wissenschaftlichen Rat und Unterstützung zur EU-Gesetzgebung und allen Richtlinien, betreffend der Sicherheit von Lebensmitteln und Tiernahrung zu geben.
Eine weitreichende Reform der EU Nahrungsmittel Gesetzgebung, welche die Nahrungs- und Futtermittelindustrie verantwortlich macht, dafür zu sorgen, dass nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden und dass alles Unsichere zurückgezogen wird, ist in Vorbereitung. Das beinhaltet auch Regeln zur Rückverfolgbarkeit aller Lebensmittel, von Tierfutter und Lebensmittelinhaltsstoffen und Verfahren zur Entwicklung von Lebensmittelgesetzen und zum Umgang mit Notfällen im Nahrungsmittelbereich.
EU Gesetze zur Kennzeichnung von Lebensmitteln ermöglichen dem Verbraucher zu wissen, was er isst. Eine detaillierte Angabe der bei der Nahrungsmittelproduktion verwendeten Inhaltsstoffe muss gemeinsam mit Details über jegliche Farbstoffe, Konservierungsmittel, Süßstoffe und andere Chemische Ergänzungen, am Etikett aufgelistet sein. Wenn ein Inhaltstoff enthalten ist, auf den manche Konsumenten allergisch reagieren könnten . zum Beispiel Nüsse -, muss das am Etikett vermerkt werden, selbst wenn die verwendete Menge ausgesprochen gering ist. EU Gesetze zur Kennzeichnung von Lebensmitteln regeln, welche Produkte .Biologisch. genannt werden dürfen, sowie die Verwendung von Namen, die mit Qualitätsprodukten verschiedener europäischer Regionen verbunden werden . wenn zum Beispiel Parmaschinken am Etikett steht, kann man sicher sein, der Schinken kommt aus Parma, wenn Kalamata etikettiert ist, kann man sicher sein, die Oliven stammen aus Kalamata. Außerdem ermöglAAicht EU-Recht einem zu erkennen, ob Lebensmittel gentechnisch verändert (GM) sind oder GM Zutaten beinhalten. Wenn das so ist, dann müssen sie als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden.

ANTWORT:

Durch das EU-Prinzip des Herkunftlandes müssen auch in Österreich Waren erlaubt werden, die nicht österreichischen Standards entsprechen. Waren, welche gentechnisch veränderte Inhaltstoffe aufweisen, müssen erst lt. EU-Verordnung ab 0,9 % gekennzeichnet werden. Bis zu 600.000 Tonnen gentechnisch veränderte Futtermittel werden jedes Jahr in Österreich zur Verwendung als Futtermittel eingeführt. Der Genfraß kommt dadurch täglich auf unseren Tisch. Durch die Mitgliedschaft Österreich in der EU kann sich Österreich nicht auf Dauer gegen die Einführung von gentechnisch verändertes Saatgut wehren. Die Warenverkehrsfreiheit der EU und der Druck der USA/WTO auf die EU spricht dagegen.

Prof. Schachtschneider schreibt sinngemäß: Der Schutz der Gesundheit durch gesunde Lebensmittel wird durch die korrupte Gemeinschaftspolitik schwer in Mitleidenschaft gezogen. Die früheren deutschen Schadstoffgrenzwerte in Lebensmitteln sind aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandards in Verbindung mit dem Herkunftslandprinzip der Warenverkehrsfreiheit zum großen Teil drastisch erhöht worden. ( K.A.Schachtschneider, Verfassungsrecht der Europäischen Union, Teil 2, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, S 429)

Aus der Verfassungsbeschwerde gegen den Beitritt Österreichs in die EU und den Folgeverträgen, verfaßt von Professor K. A. Schachtschneider: 

Gegen das Herkunftslandsprinzip ist einzuwenden, daß es aus ökonomischen Zwängen zu einer faktischen Angleichung der Standards auf dem gemeinschaftsweit niedrigsten Niveau führt.349 Außerdem werden, wenn die Standardwahl (aufgrund der Funktion der Grundfreiheiten als subjektive Rechte) der Präferenzentscheidung jedes einzelnen Unternehmers oder Ver­brauchers überlassen wird, die durch den Bestimmungsstaat demokratisch ge­troffenen gesetzgeberischen Entscheidungen unterlaufen350. Dadurch können auch grundrechtliche Schutzpflichten351 betroffen werden. Aus rechtlichen Gründen darf das Herkunftslandprinzip daher allenfalls begrenzt zur Verwirk­lichung des Binnenmarktes eingesetzt werden.

Zunächst müßte sich das Herkunftslandprinzip aus den Ermächtigungen der Unionsverträge ergeben. Auch der Vertrag von Lissabon enthält keine Be­stimmung, die ausdrücklich eine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer Anerkennung von Rechtsakten anderer Unionsstaaten ausspricht. Ei­ne solche aus der Pflicht zur gegenseitigen Treue abzuleiten (Art. 3a (4) Abs. 2 EUV, bislang Art. 10 EGV) wäre allenfalls zu bedenken, wenn die Europäische Union den Integrationsstand eines rechtmäßig verfaßten Bundesstaates erreicht hätte352. Ernst Steindorff hat für alle Grundfreiheiten im Binnenmarkt ein Herkunfts­landprinzip postuliert: Jede Ware und Dienstleistung könne „im ganzen Ge­meinsamen Markt abgesetzt werden, wenn sie den rechtlichen Anforderungen des Herkunftsstaats“ genüge. „Jedermann“ könne „in selbständiger oder ab­hängiger Position in anderen Staaten tätig werden, wenn er über die hierzu er­forderlichen Befähigungsnachweise des Herkunftsstaates“ verfüge.353 Eine solche Konzeption würde jedoch einer begrenzten Ermächtigung der Union gänzlich widersprechen. Die Fülle der anzuerkennenden Vorschriften aus 27 Mitgliedstaaten, die sich jederzeit ändern können, ohne daß hierauf die ande­ren Staaten Einfluß nehmen können, wäre unabsehbar und in keinster Weise „voraussehbar“.

349 So schon die deutsche Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu EuGH v. 20.02.1979 - Rs. 120/78 (REWE/BfB), Slg. 1979, 649 (656); entsprechende Bedenken äußerte der deut­sche Bundesrat im Rahmen der Beratungen des Weißbuchs der Kommission über den Bin­nenmarkt und die EEA, BR-Drs. 289/85 v. 14.3.1986, Rdn. 15; BR-Drs. 150/86 v. 16.5.1986, S. 7.
350 Th. C. W. Beyer, Rechtsnormanerkennung im Binnenmarkt, S. 40; K. A. Schachtschnei­der, Demokratiedefizite in der Europäischen Union, FS W. Hankel, S. 142 ff.

351 Vgl. BVerfGE 39, 1 (42); 46, 160 (164); 49, 24 (53); st. Rspr.; BVerfGE 88, 203 (251 ff.); 90, 145 (195); vgl. J. Isensee, Das Grundrecht als Abwehrrecht und als staatliche Schutz­pflicht, HStR, Bd. V, § 111, Rdn. 93; dazu K. A. Schachtschneider, Umweltschutz, in: ders., Fallstudien zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2003, S. 304 ff.


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Eine japanische Firma stellt beispielsweise in Frankreich einen Klebstoff für Fleisch her. Dieses Fleisch muss dann auch in Österreich erlaubt werden! Link>>

Sonntag, 26. Dezember 2010

Billigere Flüge

Antwort:

Ein Punkt dieser EU-Propagandaseite ist Umweltschutz. Billige Flüge verleiten die Konsumenten vermehrt das Flugzeug zu benutzen. Die Anzahl der Flüge wird ständig zunehmen und dadurch die C02 Belastung der Umwelt. Vergleiche mit PKW, Bahn und Autobus belegen dies.

Eine Zusammenarbeit, internationale Verträge, Wettbewerb und Freihandel gab es schon vor der Mitliedschaft Österreichs in der EU. Gegen Verträge für die Steigerung der Effizienz im Flugverkehr ist nichts zu sagen, wenn man von der grundsätzlichen Kritik am Fliegen absieht. Aber ein souveränes Österreich, ohne EU-Mitgliedschaft könnte solche Verträge genauso abschließen.

Herr und Frau Österreicher fliegen vermehrt ins Ausland und das heimische Urlaubsgeschäft leidet darunter. Natürlich nicht diejenigen, welche durch die EU-Politik arbeitslos wurden oder präkere Arbeitsverhältnisse hinnehmen müssen.

Eine Harmonisierung des Managements, wie derzeit praktiziert, bedeutet  Lohnwettbewerb, also Lohndumping und als Folge Arbeitslosigkeit der Inländer.

Grundsätzlich ist eine Zusammenarbeit der europäischen Staaten anzustreben und zu befürworten. Kritisiert wird, w i e diese Europäische Union gestaltet ist.

EU-Propaganda:

Nicht nur billigere, sondern auch sicherere Flüge und verstärkter Wettbewerb zwischen den in den EU-Mitgliedstaaten registrierten Fluggesellschaften. Billigere Flüge sind der Nebeneffekt großer Fortschritte im Flugverkehrsmanagement und erhöhten Wettbewerbs. Eigentlich wurde die einheitliche europäische Luftraum Gesetzgebung (.single European sky. - SES) entworfen, um durch eine Neustrukturierung des europäischen Luftraums in ein einziges Gebiet, statt einzelnen durch die verschiedenen Mitgliedsstaaten geregelten nationalen Luftraum, größere Sicherheit zu gewährleisten und die Effizienz des Luftverkehrs innerhalb Europas zu steigern. Absicht dieser Gesetzgebung ist es, mit dem Ziel der Harmonisierung des Luftraummanagements in der EU, vier Elemente zu implementieren. Die größten Vorteile des SES werden die Vereinfachung der Abläufe für Piloten und Fluglotsen sein, inklusive weniger Übergaben, weil die Fluglotsen ein größeres Gebiet im Luftraum kontrollieren und europaweite Regeln und Abläufe ein nahtloses Service für die Piloten bieten. Die Reduzierung unterschiedlicher Kontrollzonen wird schnelleres Service und eine wesentlich bessere Struktur, um mit jeglichen eventuell auftretenden Problemen fertig zu werden, gewährleisten. Mit der signifikanten Steigerung des Luftverkehrs über Europa in den letzen 25 Jahren wird der SES den Fluglinien unmittelbar ein sichereres und schnelleres Service bieten, das es den Beförderern erlaubt Kosten zu senken. Aber der SES zielt nicht nur darauf ab, das bestehende Volumen effizienter abzuwickeln, denn bei der gegenwärtigen Steigerung des Luftverkehrs in Europa von 4-5% jährlich muss etwas unternommen werden, um die bestehende Infrastruktur, die diese Steigerung kaum noch verkraftet, auszubauen. Alle Anträge zum SES wurden unter Beratung von Repräsentanten der Flugsicherung, Fluggesellschaften, Flugzeughersteller, Berufsverbände, Flughäfen und regionalen Transportorganisationen sorgfältig abgefasst.
Also hat die Europäische Kommission, indem sie den Himmel sicherer und die Luftraumüberwachung effizienter gemacht hat, den Weg bereitet, damit die europäischen Fluglinien die Kosten für Reisende senken können.
Wahlfreiheit
Am 1. May 2004, gemeinsam mit der Erweiterung Europas, hat die Ratsbestimmung 2408/92 eine Reihe von .Luftfreiheiten. festgelegt, die von allen 25 Mitgliedsstaaten des neuen, größeren Europa übernommen werden. Diese .Freiheiten. wurden eingeführt um wettbewerbsfeindliche Praktiken zwischen Flughäfen und Fluglinien einzuschränken, sie erlauben Fluggesellschaften aller Mitgliedsstaaten den gemeinsamen Zugang zu Flughafeneinrichtungen und öffnen unabhängig vom Herkunftsland der Fluglinie die Strecken zwischen allen (und innerhalb aller) Mitgliedsstaaten. Dazu kommt die Freigabe des Beförderungsentgelts und der Tarife, festgelegt in der Ratsbestimmung 2409/92 und die Passagiere genießen die Freiheit nach Preis und Servicequalität zu wählen, statt gezwungen zu sein, eine bestimmte Fluglinie für ein bestimmtes Flugziel zu benutzen.