Sichere Nahrungsmittel und Verbraucherschutz



ANTWORT:

Durch das EU-Prinzip des Herkunftlandes müssen auch in Österreich Waren erlaubt werden, die nicht österreichischen Standards entsprechen. Waren, welche gentechnisch veränderte Inhaltstoffe aufweisen, müssen erst lt. EU-Verordnung ab 0,9 % gekennzeichnet werden. Bis zu 600.000 Tonnen gentechnisch veränderte Futtermittel werden jedes Jahr in Österreich zur Verwendung als Futtermittel eingeführt. Der Genfraß kommt dadurch täglich auf unseren Tisch. Durch die Mitgliedschaft Österreich in der EU kann sich Österreich nicht auf Dauer gegen die Einführung von gentechnisch verändertes Saatgut wehren. Die Warenverkehrsfreiheit der EU und der Druck der USA/WTO auf die EU spricht dagegen.

Prof. Schachtschneider schreibt sinngemäß: Der Schutz der Gesundheit durch gesunde Lebensmittel wird durch die korrupte Gemeinschaftspolitik schwer in Mitleidenschaft gezogen. Die früheren deutschen Schadstoffgrenzwerte in Lebensmitteln sind aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandards in Verbindung mit dem Herkunftslandprinzip der Warenverkehrsfreiheit zum großen Teil drastisch erhöht worden. ( K.A.Schachtschneider, Verfassungsrecht der Europäischen Union, Teil 2, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, S 429)

Aus der Verfassungsbeschwerde gegen den Beitritt Österreichs in die EU und den Folgeverträgen, verfaßt von Professor K. A. Schachtschneider: 

Gegen das Herkunftslandsprinzip ist einzuwenden, daß es aus ökonomischen Zwängen zu einer faktischen Angleichung der Standards auf dem gemeinschaftsweit niedrigsten Niveau führt.349 Außerdem werden, wenn die Standardwahl (aufgrund der Funktion der Grundfreiheiten als subjektive Rechte) der Präferenzentscheidung jedes einzelnen Unternehmers oder Ver­brauchers überlassen wird, die durch den Bestimmungsstaat demokratisch ge­troffenen gesetzgeberischen Entscheidungen unterlaufen350. Dadurch können auch grundrechtliche Schutzpflichten351 betroffen werden. Aus rechtlichen Gründen darf das Herkunftslandprinzip daher allenfalls begrenzt zur Verwirk­lichung des Binnenmarktes eingesetzt werden.
Zunächst müßte sich das Herkunftslandprinzip aus den Ermächtigungen der Unionsverträge ergeben. Auch der Vertrag von Lissabon enthält keine Be­stimmung, die ausdrücklich eine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer Anerkennung von Rechtsakten anderer Unionsstaaten ausspricht. Ei­ne solche aus der Pflicht zur gegenseitigen Treue abzuleiten (Art. 3a (4) Abs. 2 EUV, bislang Art. 10 EGV) wäre allenfalls zu bedenken, wenn die Europäische Union den Integrationsstand eines rechtmäßig verfaßten Bundesstaates erreicht hätte352. Ernst Steindorff hat für alle Grundfreiheiten im Binnenmarkt ein Herkunfts­landprinzip postuliert: Jede Ware und Dienstleistung könne „im ganzen Ge­meinsamen Markt abgesetzt werden, wenn sie den rechtlichen Anforderungen des Herkunftsstaats“ genüge. „Jedermann“ könne „in selbständiger oder ab­hängiger Position in anderen Staaten tätig werden, wenn er über die hierzu er­forderlichen Befähigungsnachweise des Herkunftsstaates“ verfüge.353 Eine solche Konzeption würde jedoch einer begrenzten Ermächtigung der Union gänzlich widersprechen. Die Fülle der anzuerkennenden Vorschriften aus 27 Mitgliedstaaten, die sich jederzeit ändern können, ohne daß hierauf die ande­ren Staaten Einfluß nehmen können, wäre unabsehbar und in keinster Weise „voraussehbar“.
349 So schon die deutsche Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu EuGH v. 20.02.1979 - Rs. 120/78 (REWE/BfB), Slg. 1979, 649 (656); entsprechende Bedenken äußerte der deut­sche Bundesrat im Rahmen der Beratungen des Weißbuchs der Kommission über den Bin­nenmarkt und die EEA, BR-Drs. 289/85 v. 14.3.1986, Rdn. 15; BR-Drs. 150/86 v. 16.5.1986, S. 7.
350 Th. C. W. Beyer, Rechtsnormanerkennung im Binnenmarkt, S. 40; K. A. Schachtschnei­der, Demokratiedefizite in der Europäischen Union, FS W. Hankel, S. 142 ff.
351 Vgl. BVerfGE 39, 1 (42); 46, 160 (164); 49, 24 (53); st. Rspr.; BVerfGE 88, 203 (251 ff.); 90, 145 (195); vgl. J. Isensee, Das Grundrecht als Abwehrrecht und als staatliche Schutz­pflicht, HStR, Bd. V, § 111, Rdn. 93; dazu K. A. Schachtschneider, Umweltschutz, in: ders., Fallstudien zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2003, S. 304 ff.
Viele Infos auf der Webseite:

Die einstige sehr guten österreichische Lebensmittelqualität ist durch die EU gefährdet.
Link: www.proleben.at 




Eine japanische Firma stellt beispielsweise in Frankreich einen Klebstoff für Fleisch her. Dieses Fleisch muss dann auch in Österreich erlaubt werden! Link>> 



EU-Propaganda:

Die Union überarbeitet ihre Gesetze und Praktiken betreffend der Sicherheit von Nahrungsmitteln radikal. Die Europäische Behörde zur Sicherheit von Nahrungsmitteln wurde nun ins Leben gerufen. Ihre Hauptaufgabe ist es, wissenschaftlichen Rat und Unterstützung zur EU-Gesetzgebung und allen Richtlinien, betreffend der Sicherheit von Lebensmitteln und Tiernahrung zu geben.
Eine weitreichende Reform der EU Nahrungsmittel Gesetzgebung, welche die Nahrungs- und Futtermittelindustrie verantwortlich macht, dafür zu sorgen, dass nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden und dass alles Unsichere zurückgezogen wird, ist in Vorbereitung. Das beinhaltet auch Regeln zur Rückverfolgbarkeit aller Lebensmittel, von Tierfutter und Lebensmittelinhaltsstoffen und Verfahren zur Entwicklung von Lebensmittelgesetzen und zum Umgang mit Notfällen im Nahrungsmittelbereich.
EU Gesetze zur Kennzeichnung von Lebensmitteln ermöglichen dem Verbraucher zu wissen, was er isst. Eine detaillierte Angabe der bei der Nahrungsmittelproduktion verwendeten Inhaltsstoffe muss gemeinsam mit Details über jegliche Farbstoffe, Konservierungsmittel, Süßstoffe und andere Chemische Ergänzungen, am Etikett aufgelistet sein. Wenn ein Inhaltstoff enthalten ist, auf den manche Konsumenten allergisch reagieren könnten . zum Beispiel Nüsse -, muss das am Etikett vermerkt werden, selbst wenn die verwendete Menge ausgesprochen gering ist. EU Gesetze zur Kennzeichnung von Lebensmitteln regeln, welche Produkte .Biologisch. genannt werden dürfen, sowie die Verwendung von Namen, die mit Qualitätsprodukten verschiedener europäischer Regionen verbunden werden . wenn zum Beispiel Parmaschinken am Etikett steht, kann man sicher sein, der Schinken kommt aus Parma, wenn Kalamata etikettiert ist, kann man sicher sein, die Oliven stammen aus Kalamata. Außerdem ermöglAAicht EU-Recht einem zu erkennen, ob Lebensmittel gentechnisch verändert (GM) sind oder GM Zutaten beinhalten. Wenn das so ist, dann müssen sie als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden.

EU-Propaganda auf der Webseite: http://www.washateuropajegetan.at/info_11.shtml