Binnenmarkt


Warum sollte Österreich nicht nach dem Austritt aus der EU Handel mit der ganzen Welt betreiben können? Wieder der EFTA beitreten und das Schweizer Erfolgsmodell als wohlhabendes, direktdemokratisches und neutrales Land als Vorbild sehen, welches auch Handel mit der ganzen Welt betreibt (Landwirtschaft und der Arbeitsmarkt sind in der EFTA vom Freihandel ausgenommen). 

Es wird in anderer Weise einen Export geben,: Das GATT ist von 1947, natürlich erneuert 1994. Also das GATT  alleine und das GATS, das dazugekommen ist, würde den freien Handel mit Waren und Dienstleistungen (=GATS) eben auch ermöglichen.

Die gegenwärtige Krise der österreichischen und noch mehr deutschen Wirtschaft erweist die kredit- und lohnpolitischen Nöte beider Länder, die wegen der Währungsunion ihre zinspolitischen (hart erarbeiteten) Vorteile, aber auch ihre zinspolitische Hoheit verloren hat und wegen des unionsweiten Binnenmarktes zum einen und des weltwirtschaftsrechtlich begründeten globalen Marktes zum anderen wesentlich wegen der unerreichbar niedrigen Löhne anderer Standorte (Lohndumping) am Waren-, aber auch am Dienstleistungsmarkt in vielen Bereichen nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Die unvermeidliche Folge ist der Verlust der Arbeitsplätze, in hohem Maße begleitet und hervorgerufen durch die Standortverlagerung der Unternehmen oder Betriebe, durch die Globalisierung also, eine Entwicklung, die zu ein-fuhr-, standort- und kapitalverkehrspolitischen Maßnahmen zwingen kann. Die verbindliche Vorgabe der Art. 97b (119) Abs. 1 und 2, Art. 98 (120) AEUV, der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, verbietet aber den Mitgliedstaaten jede eigenständige Wirtschaftspolitik, selbst wenn diese als unabdingbar notwendig von einem Mitgliedstaat erkannt werden sollte, um nicht nur die soziale, sondern auch die politische Stabilität des Landes zu verteidigen. Damit ist die existentielle Staatlichkeit der Mit-gliedstaaten unvertretbar eingeschränkt, ja wesentlich beseitigt. Von Art. 1 B-VG ist eine Zustimmung zu diesen Vorschriften des Vertrages von Lissabon nicht gedeckt.  mehr>>>

Verbindliche Grundzüge der Wirtschaftspolitik

Österreich und Deutschland haben nicht nur ihre durch das Sozialprinzip geprägte Wirtschaftsverfassung eingebüßt und die Fähigkeit verloren, sachgerecht auf die Wirtschaftslagen zu reagieren, etwa durch eine antizyklische Konjunkturpolitik, sondern darüber hinaus wird die Union befugt, verbindlich die Grundzüge der Wirtschaftspolitik für die Union und vor allem für die Mitgliedstaaten zu definieren (Art. 121 Abs. 2 ff. AEUV). Die Grundzüge können makro- oder mikropolitische Vorgaben machen. Sie sind der Wirtschaftsverfassung der Union verpflichtet und stehen darum dem Sozialprinzip der Grundgesetzes, insbesondere dessen beschäftigungspolitischer Zielsetzung, entgegen. Hinzu kommt die außenwirtschaftliche Entmachtung der Mitgliedstaaten, weil die Handelspolitik (Art. 206 f. AEUV) der ausschließlichen Zuständigkeit der Union überantwortet ist und bleiben wird (Art. 3 Abs. 1 lit. E AEUV).

Eine beschäftigungswirksame Beihilfepolitik ist den Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt (Art. 107 AEUV). Als Standortpolitik bleibt nur die sogenannte Lohnflexibilisierung, also die Absenkung der Löhne, oder eben wegen der eindimensionalen Globalisierung die von dem grenzüberschreitenden Wettbewerb erzwungene Arbeitslosigkeit, weil die sozialen Standards, die Österreich und Deutschland lange Zeit erfüllt hatten und zu erfüllen verpflichtet waren, nicht globalisiert sind, vor allem nicht die menschenrechtlichen Standards, deren Verwirklichung das Sozialprinzip gebietet.
(Karl A. Schachtschschneider in:  Ein Leben für Recht und Gerechtigkeit von Matscher/Pernthaler/Raffeiner (Hrsg.). Festschrift für Hans R. Klecatsky zum 90. Geburtstag, S 638.)